Rechtsprechung zu Gebrauchtsoftware
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtsprechendes Organ der Europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt. Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt. Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft.
In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung", so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.
ERSCHÖPFUNGSGRUNDSATZ
Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz ist im Urheberrechtsgesetz (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) verankert und besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er sein Werk erstmalig in Verkehr gebracht hat. Das bedeutet: Der Hersteller kann nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Nach der Veräußerung kann er nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg das Werkstück nimmt, und der Erstkäufer kann ohne Zustimmung des Herstellers entscheiden, ob und an wen er es weiterverkauft.
Vertragsklauseln, mit denen Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden.
VOLUMENLIZENZEN UND DEREN AUFSPLITTUNG EBENFALLS LEGAL
In einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft wurden die weiteren Konsequenzen des EuGH-Urteils eindrucksvoll bestätigt: Das OLG Frankfurt entschied nämlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufsplittung anzuwenden ist. Eine Revision von Adobe wies der Bundesgerichtshof am 11.12.2014 vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit wurde das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.
Wichtige Urteile im Überblick:
- EuGH, Urteil vom 03.07.2012, C-128/11 (UsedSoft ./. Oracle): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-128/11&language=DE
- BGH, Urteil vom 17.07.2013, I ZR 129/08 (UsedSoft II): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=17.07.2013&Aktenzeichen=I+ZR+129/08
- BGH, Urteil vom 11.12.2014, I ZR 8/13 (UsedSoft III – Volumenlizenzen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.12.2014&Aktenzeichen=I+ZR+8/13
RECHTMÄSSIGER HANDEL MIT GEBRAUCHTSOFTWARE
Wir verkaufen ausschließlich rechtmäßig erworbene Softwarelizenzen. Für den rechtmäßigen Weiterverkauf gebrauchter Software müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Software wurde mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union erstmals im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht.
2. Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt und hierfür eine Vergütung erhalten.
3. Alle beim Ersterwerber vorhandenen Vervielfältigungsstücke (Installationen, Kopien auf Datenträgern, Festplatten, Cloud-Diensten etc.) wurden dauerhaft gelöscht bzw. unbrauchbar gemacht.
4. Die ursprüngliche Lizenz umfasst auch das Recht, Updates bzw. Aktualisierungen der Software herunterzuladen und zu nutzen; dieses Recht geht mit der erschöpften Programmkopie auf Sie als Erwerber über.
OEM-VERSIONEN
OEM-Versionen (Original Equipment Manufacturer) bieten dem Käufer den enormen Vorteil, die gleiche Software zu einem viel niedrigeren Preis zu erwerben. In Deutschland ist der Erwerb, der Vertrieb und die Verwendung von OEM-Versionen völlig legal. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher klargestellt, dass der Handel mit OEM-Software ohne Bindung an Hardware grundsätzlich zulässig ist.
Soweit der Artikel in der Artikelbeschreibung mit OEM gekennzeichnet wurde, wurde die entsprechende Kopie der Software, deren Lizenzschlüssel Sie erwerben, von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht.
DIGITALE LIEFERUNG
Ihnen wird eine Seriennummer nebst Möglichkeit zum Download der dazugehörigen Software (Programmkopie) zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundes- sowie Europäischen Gerichtshofes für den Vertrieb erschöpfter Programmkopien („Gebrauchtsoftware") wird bestätigt, dass an den angebotenen Softwarelizenzen Erschöpfung im Sinne von § 69c UrhG eingetreten ist.
Der Umfang der erworbenen Nutzungsrechte richtet sich nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers, soweit sie nicht gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Zu den Lizenzbedingungen gehören insbesondere die End User License Agreements (EULA), die bei Installation der Software abgerufen werden.
Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Nutzung der gelieferten Lizenz eine Registrierung beim Rechteinhaber weder technisch erforderlich noch geschuldet ist. Wir gewährleisten, dass die Installation und Nutzung der entsprechenden Lizenzen möglich ist.
MICROSOFT-PRODUKTE: HINWEISE ZU AKTIVIERUNG UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Laut Microsoft-Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen. Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden, neu aufgesetzt werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key weiterhin auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es Ihnen untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
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